Art. 2251 Verfahren

Art. 2251 Verfahren

1 Institutionen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.


2 Kurse sind beitragsberechtigt, wenn das Programm und der Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.


3 Die Beiträge werden nach Einreichung der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung und der Leistungsstatistik oder nach Kursabschluss festgesetzt. Die Jahresrechnung ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres und die Kursabrechung innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.2


4 Das Bundesamt prüft die Abrechnungen und setzt die Höhe der Beiträge fest. Die Organisationen reichen zu Kontrollzwecken Namen und AHV-Nummern ihrer Arbeitnehmer wie auch die Namen der Kursteilnehmer ein. Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.3


5–8...4



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1373).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 1998 (AS 1998 1499).


Stand am 5. Dezember 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu