Art. 10 Heilbehandlung

Art. 10 Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:


a.die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den Chiropraktor;b.die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;c.die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;d.die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;e.die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.


3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.

Stand am 13. Juni 2006

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