Art. 14 Leichentransport- und Bestattungskosten

Art. 14 Leichentransport- und Bestattungskosten

1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.


2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.

Stand am 13. Juni 2006

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