Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe

Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe

Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:


a.Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;b.Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;c.Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;d.Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;e.Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden;f.Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen;g.Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien;h.Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;i.chemische Wäschereien;k.Teerdestillationsbetriebe;l.Kinos, Filmaufnahmeateliers.Stand am 5. Dezember 2006

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