Art. 78 Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe

Art. 78 Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe

Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten:


a.Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;b.Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;c.Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;d.Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;e.Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;f.Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;g.Fliegerschulen.Stand am 5. Dezember 2006

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