Art. 83 Organisationen mit Überwachungsaufgaben

Art. 83 Organisationen mit Überwachungsaufgaben

Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Vertrag mit der SUVA besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.

Stand am 5. Dezember 2006

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