Art. 1 Erwerbstätige
Art. 1 Erwerbstätige
(Art. 10 Abs. 1 EOG)
1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.Arbeitslose;b.Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;c.Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.Stand am 17. Oktober 2006
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