Art. 14

Art. 14

Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:


a.als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19521 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder Ehegattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;b.ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und c.für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.

1 SR 836.1


Stand am 17. Oktober 2006

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