Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte

Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte

(Art. 17 Abs. 1 EOG)


1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die anspruchsberechtigten Diensttage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.


2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.

Stand am 17. Oktober 2006

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