Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt
Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt
(Art. 16b Abs. 2 EOG)
Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a EOG festgesetzte Versicherungsdauer herabgesetzt:
a.auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;b.auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat erfolgt;c.auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt.Stand am 17. Oktober 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.