Art. 29 Arbeitslose Mütter
Art. 29 Arbeitslose Mütter
(Art. 16b Abs. 3 EOG)
Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:
a.bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oderb.am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19821 erforderliche Beitragsdauer erfüllt.
1 SR 837.0
Stand am 17. Oktober 2006
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