Art. 30 Entschädigungsanspruch für arbeitsunfähige Mütter

Art. 30 Entschädigungsanspruch für arbeitsunfähige Mütter

(Art. 16b Abs. 3 EOG)


1 Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt bezogen hat:


a.eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung; oderb.Taggelder der Invalidenversicherung.

2 Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

Stand am 17. Oktober 2006

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