Art. 33 Entschädigung für Mütter, die gleichzeitig Arbeitnehmerin und Selbstständige
Art. 33 Entschädigung für Mütter, die gleichzeitig Arbeitnehmerin und Selbstständigerwerbende sind
(Art. 16e EOG)
Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 30 ermittelt werden.
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