Art. 36 Beiträge

Art. 36 Beiträge

(Art. 19a EOG)


1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV1 werden die Beiträge wie folgt berechnet:



Jährliches Erwerbseinkommen in Franken


Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens


von mindestens


aber weniger als


  8 900


15 900


0,162


15 900


20 100


0,165


20 100


22 300


0,169


22 300


24 500


0,173


24 500


26 700


0,177


26 700


28 900


0,181


28 900


31 100


0,188


31 100


33 300


0,196


33 300


35 500


0,204


35 500


37 700


0,212


37 700


39 900


0,219


39 900


42 100


0,227


42 100


44 300


0,238


44 300


46 500


0,250


46 500


48 700


0,262


48 700


50 900


0,273


50 900


53 100


0,285.2


2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 13 bis 300 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.



1 SR 831.101
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4161).


Stand am 17. Oktober 2006

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