Art. 43 Vollzug
Art. 43 Vollzug
1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen, sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen.
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