E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung
Art. 431
E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung
Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1.Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;1bis.2 Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;2.3periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20044;3.Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2757 2758; BBl 2002 7107 7116).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
4 SR 211.231
Stand am 1. Juli 2007
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