c. Gerichtsstand

Art. 1091

c. Gerichtsstand


1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:


1.Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;2.Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.

2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.


3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.


4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.


5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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