6. Erlöschen der Betreibung

Art. 121

6. Erlöschen der Betreibung


Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.


...1



1 Tit. aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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