2. Abweisung des Konkursbegehrens

Art. 172

2. Abweisung des Konkursbegehrens


Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:


1.wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;2.1wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;3.wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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