A. Voraussetzungen

Art. 177

A. Voraussetzungen


1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.


2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.

Stand am 1. Juli 2007

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