D. Rückforderungsklage

Art. 187

D. Rückforderungsklage


Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.

Stand am 1. Juli 2007

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