C. Gegen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Art. 1921

C. Gegen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften


Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das Obligationenrecht2 vorsieht (Art. 725a, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 SR 220


Stand am 1. Juli 2007

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