A. Fälligkeit der Schuldverpflichtungen

Art. 208

A. Fälligkeit der Schuldverpflichtungen


1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.1


2 Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.



1 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).


Stand am 1. Juli 2007

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