A. Verteilungsliste und Schlussrechnung

Art. 261

A. Verteilungsliste und Schlussrechnung


Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.

Stand am 1. Juli 2007

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