C. Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung
Art. 263
C. Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung
1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
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