B. Arrestbewilligung

Art. 2721

B. Arrestbewilligung


1 Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:


1.seine Forderung besteht;2.ein Arrestgrund vorliegt;3.Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.

2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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