H. Einsprache gegen den Arrestbefehl

Art. 2781

H. Einsprache gegen den Arrestbefehl


1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben.


2 Der Arrestrichter gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.


3 Der Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden. Vor dieser können neue Tatsachen geltend gemacht werden.


4 Einsprache und Weiterziehung hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.


5 Während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einspracheentscheides laufen die Fristen nach Artikel 279 nicht.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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