3. Weiterziehung
Art. 340
3. Weiterziehung
1 Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, können der Schuldner und jeder Gläubiger den Entscheid innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an dieses weiterziehen.
2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.
3 Eine vom Nachlassrichter bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid des oberen kantonalen Nachlassgerichts.
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