3. Weiterziehung

Art. 340

3. Weiterziehung


1 Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, können der Schuldner und jeder Gläubiger den Entscheid innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an dieses weiterziehen.


2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.


3 Eine vom Nachlassrichter bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid des oberen kantonalen Nachlassgerichts.

Stand am 1. Juli 2007

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