2. Auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners

Art. 344

2. Auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners


a. Im allgemeinen


Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet; doch darf er während der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.

Stand am 1. Juli 2007

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