Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:


a.Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;b.für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.

2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Stand am 1. Mai 2007

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