Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten

Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten

1 Die Einwohnergemeinden und die Heimatgemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich die Stellungspflichtigen.


2 Die Kantone haben folgende Aufgaben:


a.Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.b.Sie geben das Dienstbüchlein ab.c.1Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.d.Sie wirken bei der Rekrutierung mit.e.2Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein.

3 Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.


4 Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für die Orientierungsveranstaltung.3



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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