Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung

Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung

1 Der Wehrpflichtige muss an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.


2 Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 25. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.


3 Die Rekrutierung ist in der Regel im 19. Altersjahr zu bestehen.


4 Wer nicht rekrutiert1 worden ist, ist nicht militärdienstpflichtig.



1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Mai 2007

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