Art. 16 Waffenloser Militärdienst

Art. 16 Waffenloser Militärdienst

1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.1


2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).


Stand am 1. Mai 2007

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