Art. 21 Ausschluss wegen Verurteilung

Art. 21 Ausschluss wegen Verurteilung

1 Wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist, wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.


2 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die zuständige Behörde kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.


3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.

Stand am 1. Mai 2007

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