Art. 22 Ausschluss wegen Vormundschaft

Art. 22 Ausschluss wegen Vormundschaft

1 Unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.


2 Wird die Vormundschaft aufgehoben, so kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden.


3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.

Stand am 1. Mai 2007

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