Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht

Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht1

1 Angehörige der Mannschaft leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.2


2 Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste:3


a.der Offiziere und Unteroffiziere;b.der Angehörigen des militärischen Flugdienstes;c.4der Angehörigen der Armee nach Artikel 13 Absätze 3 und 5;d.der Neubürger.

3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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