Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung
Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung
1 Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.
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