Art. 48a Ausbildung und Einsatz der Truppen

Art. 48a1 Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:

a.
die Ausbildung von Truppen im Ausland;
b.
die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;
c.
gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

2 Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, im Rahmen von Abkommen nach Absatz 1 Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).
Stand am 1. Mai 2007

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