Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
1 Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.