Art. 56 Ausbildung zum Leutnant

Art. 56 Ausbildung zum Leutnant

1 Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule.


2 Die neu ernannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.1


3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.



1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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