Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee

Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee1

1 Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, stehen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Verfügung.2 Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.


2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.


3 Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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