Art. 62 Unterstützung des Bundes

Art. 62 Unterstützung des Bundes

1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden.


2 Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.


3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.


4 Der Bund führt Ausbildungskurse durch.

Stand am 1. Mai 2007

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