Art. 62 Unterstützung des Bundes
Art. 62 Unterstützung des Bundes
1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden.
2 Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.
4 Der Bund führt Ausbildungskurse durch.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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