Art. 64
Art. 64
1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden.
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