Art. 66a Bewaffnung, Einsatz

Art. 66a1 Bewaffnung, Einsatz

1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.

2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).
Stand am 1. Mai 2007

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