Art. 67 Assistenzdienst für zivile Behörden

Art. 67 Assistenzdienst für zivile Behörden

1 Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten:


a.zur Wahrung der Lufthoheit;b.zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;c.zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste;d.zur Bewältigung von Katastrophen;e.zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

2 Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.


3 Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden.

Stand am 1. Mai 2007

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