Art. 70 Aufgebot und Zuweisung

Art. 70 Aufgebot und Zuweisung

1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:


a.der Bundesrat;b.das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Katastrophen im Inland.

2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.

Stand am 1. Mai 2007

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