Art. 71 Auftrag und Führung

Art. 71 Auftrag und Führung

1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport .


2 Der Bundesrat oder das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Kommandostruktur fest.


3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.

Stand am 1. Mai 2007

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