Art. 75 Besondere Bestimmungen

Art. 75 Besondere Bestimmungen

1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.


2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.


3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.


4 Er kann für einen Assistenzdienst:


a.Formationen bilden;b.freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;c.Ausrüstungen und Material beschaffen.Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu