Art. 75 Besondere Bestimmungen
Art. 75 Besondere Bestimmungen
1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
4 Er kann für einen Assistenzdienst:
a.Formationen bilden;b.freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;c.Ausrüstungen und Material beschaffen.Stand am 1. Mai 2007
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