Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung

Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung

1 Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.


2 Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.


3 Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.


4 Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Ausgenommen sind Verfügungen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen.


5 Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.

Stand am 1. Mai 2007

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