Art. 83 Ordnungsdienst

Art. 83 Ordnungsdienst

1 Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.


2 Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.1


3 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder dem Oberbefehlshaber der Armee.2


4 ...3


5 Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.


6 Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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